Allgemeinen Geschäftsbedingungen

zu den  jeweiligen  $    

§ 1    § 2    § 3    §4    §5    §6    §7    §8    §9    §10    §11    §12    §13    §14    $15    $16    $17    $18    $19    $20

Die Firma KEP-Trans mit Hauptsitz in Velten befördert Frachtgut ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen.

Diese haben auch Gültigkeit für Subunternehmen, die die Firma KEP-Trans stellt.

Ein Kundenschutz gilt als vereinbart.  

Die AGB's  werden bei Vertragsabschluss erneut zur Kenntnis gebracht.  

Der Auftraggeber erkennt die AGB's an, sowohl auf dem Auftragsformular als auch bei Vertragsabschluss. Ebenso bei telefonisch erteilen Aufträgen.

Alle Vereinbarungen und Leistungen von der Firma KEP-Trans erfolgen ausschließlich auf Grundlage der folgenden  AGB unter Ausschluss entgegenstehender AGB des Vertragspartners.

Sie werden auch Vertragsinhalt, wenn der Auftraggeber von diesen abweichende Bedingungen verwendet.  

Abweichende Bedingungen des Vertragspartners bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, sie finden auch dann keine Anwendung wenn die Firma  KEP-Trans nicht ausdrücklich widerspricht oder der Vertragspartner erklärt, nur zu seinen Bedingungen zu handeln.

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §§ 407 bis 449 und §§ 452 bis 452d HGB

(multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB.                           

Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge sowie für Verträge über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der unter § 10 aufgeführten abweichenden Regelungen zur Besorgung von Versicherungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z. B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 wird besonders hingewiesen. Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich Verpackungsarbeiten die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung betreffen.


(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstehen.

(3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des § 13.

(4) Die Besonderheiten des Entsorgungsverkehrs sind in § 15 geregelt.

(5) Die Bedingungen finden nur im Verkehr zwischen Kaufleuten Anwendung.

(6) Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regelungsbereich des GüKG unterliegen.


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§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung

Der Auftraggeber unterrichtet die Firma KEP-Trans  rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes macht der Auftraggeber dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/ Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Absenders nach § 5, 7 und 15 bleibt hiervon unberührt.
KEP-Trans stellt, entsprechend geeigneten Fahrzeugen.

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§ 3 Übergabe des Gutes

(1) Der Absender hat  KEP-Trans das Beförderungsgut in beförderungsfähigem und vollständigen Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 415 HGB) sind ebenfalls zu übergeben.

(2) Führt KEP-Trans die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem KEP-Trans den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Auftraggeber zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die  KEP-Trans durch diese Mängel entstanden sind, oder entstehen. Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichnung  und Nummern erfolgt durch KEP-Trans, sofern dies möglich und zumutbar ist.

(3) KEP-Trans ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Auftraggeber hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

(4) Wird von KEP-Trans eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, aber  eine Überprüfung kann oder konnte  nicht vorgenommen werden, erfolgt die Bestätigung durch KEP-Trans unter Vorbehalt.

(5) Nimmt KEP-Trans ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so ist der Absender verpflichtet den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders zu bescheinigen.

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§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier

(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden.

(2) Füllt KEP-Trans auf Verlangen des Auftraggebers den Frachtbrief aus, so haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers entstehen.

(3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung nach einem anerkannten Verfahren erfolgt.


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§ 5 Verladen und Entladen

(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch KEP-Trans erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch KEP-Trans ist ebenfalls vergütungspflichtig.

(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit ( Ladezeit, Entladezeit ) zur Verfügung. Für Komplettladungen  eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten

mit 7,5 t +5 t Anhänger zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal 45 Min. für die Beladung und maximal 45 Min für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält.

(5) Wartet KEP-Trans aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).


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§ 6 Rechte von KEP-Trans bei Nichteinhaltung

(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt KEP-Trans gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:


Betrifft Frachtvertrag vom .......... (Datum)

Frachtbrief Nr. ........................... Begleitpapier (Lieferschein etc.) - Nr. ....................

Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .......... stand am .......... (Datum) vereinbarungsgemäß um .......... Uhr an der vereinbarten Ladestelle.

Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um .......... Uhr abgelaufen, ohne dass Arbeiten zur Beladung des Fahrzeugs vorgenommen wurden.

Gemäß § 417 Abs. 1 HGB setzen wir hiermit eine Nachfrist bis .......... Uhr.

Wir beabsichtige nicht, länger als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten.

Sollte bis dahin die Beladung nicht abgeschlossen sein, machen wir das  gesetzliches Recht zur Kündigung des Beförderungsvertrages mit den Folgen der §§ 417 Abs. 2, 415 Abs. 2 HGB geltend.

(2) Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt.

(3) Falls KEP-Trans das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren, ( auch Fernmündlich ). Der Auftraggeber teilt KEP-Trans daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will.

(4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann KEP-Trans dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten.

In diesem Fall hat er die Weisung des Auftraggebers einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.

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§ 7 Gefährliches Gut

Der Auftraggeber hat bei Vertragsabschluss schriftlich oder in sonst lesbarer Form alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln.

Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVS, so sind die Klasse und die Nummern des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVS in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für den Auftraggeber nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist. KEP-Trans  behält sich vor, dann ein entsprechendes Fahrzeug + ausgebildeten Fahrzeugführer mit entsprechender Ausbildung zu stellen, auch aus dem Subunternehmerbereich.

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§ 8 Quittung

Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist KEP-Trans berechtigt, vom Empfänger die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung), sowie die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen.

Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des Empfängers in Druckschrift anzugeben.

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§ 9 Verzug, Aufrechnung

(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.

KEP-Trans darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 6,5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.

(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Frachtvertrages entstanden sind, werden von KEP-Trans schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für Lieferungen und Leistungen gilt ein allgemeines Aufrechnungsverbot, auch hinsichtlich bestehender Forderungen bzw. Schadenansprüche.

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§ 10 Haftung und Versicherung

I. Haftung aus Frachtverträgen

(1) KEP-Trans haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Nicht für Folgeschäden.

Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.

(2) Wird KEP-Trans vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

II. Haftung aus Speditionsverträgen, Lagerverträgen und Verträgen über logistische Dienstleistungen

(1) Für die Haftung aus Speditionsverträgen, die nicht unter I Abs. (1) fallen (Selbsteintritt), aus Lagerverträgen sowie aus Verträgen über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) mit Ausnahme der Regelungen über die Besorgung von Versicherungen im Sinne der Ziffer 29 ADSp. Für die Eindeckung von Versicherungen gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften (§ 454 Abs. 2 und § 472 Abs. 1 HGB) ausschließlich die Regelungen gemäß § 10 III dieser Bedingungen.

(2) Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind,

(z. B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes)

gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der Maßgabe, dass Schadensersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Schadensfall vom KEP-Trans oder seinen Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die KEP-Trans eine Schadenversicherung (z. B. Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muss. Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist in jedem Fall beschränkt auf einen Betrag von DM 2 Mio. je Schadenereignis.


II. Versicherung

(1) Haftpflichtversicherung

1. KEP-Trans hat sich gegen alle Schäden, für die nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches und nach diesen Bedingungen gehaftet werden, im marktüblichen Umfang zu versichern.

Die Versicherung der Frachtführerhaftung hat den Anforderungen der Pflichtversicherung zu entsprechen.

2. Zur Abdeckung der Haftung aus Speditions- und Lagerverträgen sowie Verträgen über logistische Dienstleistungen nach diesen Bedingungen schließt KEP-Trans Versicherungsschutz zu marktüblichen Bedingungen mit einer Deckungssumme von mindestens DM 2 Mio. je Schadensfall ab. Die Begrenzung der Höchstersatzleistung des Versicherers auf DM 15 Mio. für ein Schadenereignis, das mehrere Auftraggeber betrifft, ist zulässig.

3. Die jeweilige Haftpflichtpolice muss sicherstellen, dass für den Versicherungsvertrag insgesamt (auch für den Bereich der Speditions- und Lagerverträge) die Bestimmungen der Pflichtversicherung gemäß §§ 158b bis k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angewendet werden und der Geschädigte den Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen kann.

Diese Erweiterung des Versicherungsumfanges gilt nicht für die Haftpflichtversicherung in Bezug auf logistische Dienstleistungen, die nicht speditionsüblich gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 10 II Abs. 2 dieser Bedingungen sind.

(2) Schadenversicherung im Rahmen abgeschlossener Speditionsverträge oder Lagerverträge deckt KEP-Trans auf Verlangen des Auftraggebers (vergl. §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB) eine auf das Gut bezogene Schadenversicherung, z. B. eine Allgefahrenversicherung für Wareninteressenten, zu marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Auftraggebers ein.

Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage der international anerkannten ADS-Güterschadenbedingungen eingedeckt und umfasst Transporte sowie Lagerungen. Liegt der Übernahme- oder Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung innerhalb der Europäischen Union, umfasst die Deckung grundsätzlich auch Güterfolgeschäden sowie reine Vermögensschäden, sofern diese nach den auf den Speditions- oder Lagervertrag anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde nach zu vertreten sind, jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen. Individuelle Vereinbarungen auf weitergehenden Versicherungsschutz sind in Absprache mit dem Versicherer möglich.


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§ 11 Nachnahme

(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist.

(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar oder per Euroscheck in garantierter und gedeckter Höhe einzuziehen.

Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt KEP-Trans beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche oder Fernmündliche Weisung ein, ( Name, Datum, Uhrzeit, Firma des Weisungsberechtigten werden auf dem Begleitpapier vermerkt). Bis zum Eingang der schriftlichen oder Fernmündlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat KEP-Trans einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung.

(3) Für die Rücklieferung des Gutes zum Versender, durch die Nichterfüllung bzw. Annahmenverweigerung ist ein neuer Frachtvertrag zu schließen.

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§ 12 Pfandrecht

Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des § 441 HGB.

§ 13 Lohnfuhrvertrag

(1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt.

(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass KEP-Trans nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet.


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§ 14 Paletten, Packmittel, Ladehilfsmittel, Gitterboxen, Kundenpaletten

(1) Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.

(2) Soll Ladehilfsmittel getauscht werden, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsabschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Begleitschein festzuhalten.

Der Tausch von Ladehilfsmitteln ist eine gesonderte Dienstleistung  von KEP-Trans, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist.

Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Tauschregelungen nach Abs. 3.

(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Ladehilfsmittel erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird.

(4) Für andere Ladehilfsmittel, wie z.B. Kundenpaletten, Gitterboxen usw. gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


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§ 15 Entsorgungstransporte

Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und KEP-Trans verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies KEP-Trans  spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages - mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z. B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. KEP-Trans haben die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 6 dieser Bedingungen zu beachten.


§ 16 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Brandenburg.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist Oranienburg, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist.

§ 18 Anwendbares Recht

Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.



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§ 19 Nebenabreden

Nebenabreden, Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Schriftform.

§ 20 Salvatoresche Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

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